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Wem gehören die Blätter, die von den Bäumen fallen und wer muss sie wegräumen?
Wem gehören die Blätter, die von den Bäumen fallen und wer muss sie wegräumen?
Stellen Sie sich diese Frage auch alle Jahre wieder? Die Blätter sind lästig, machen viel Arbeit und sind auch noch sperrig zu entsorgen. Vielleicht haben Sie Ihr Grundstück pflegeleicht gestaltet und besitzen gar keinen Baum, aber der Nachbar? Wäre es denn dann nicht von ihm zu erwarten, dass er diese auch wegräumt?
Hier gilt : Wenn Sie fahrlässig Ihre Pflicht als Immobilienbesitzer versäumt haben, dann müssen Sie auch haften!
Leider ist es so. Die Blätter, die auf Ihr Grundstück fallen, müssen Sie auch entsorgen. Vor allem wenn von diesen Blättern eine Gefahr ausgeht, z.B. wenn durch Regen und Frost diese zu einer gefährliche Rutschpartie werden, spätestens dann sollten Sie handeln. Hier gilt das gleiche wie beim Schneeräumen: Wenn Sie fahrlässig Ihre Pflicht als Immobilienbesitzer versäumt haben, dann müssen Sie auch haften. Sie müssen im schlimmsten Fall für das Schmerzensgeld aufkommen. Deshalb ist es wichtig, eine Hauseigentümer-Haftpflichtversicherung zu haben, die in diesen Fällen einspringt. Lag die Pflicht beim Mieter, dann springt seine Privathaftpflicht ein. Aber Sie müssen im Mietvertrag geregelt haben, dass auf den Mieter die Räum- und Streupflicht übergegangen ist, ansonsten haften Sie als Immobilienbesitzer.
Hier gilt : Wenn Sie fahrlässig Ihre Pflicht als Immobilienbesitzer versäumt haben, dann müssen Sie auch haften!
Leider ist es so. Die Blätter, die auf Ihr Grundstück fallen, müssen Sie auch entsorgen. Vor allem wenn von diesen Blättern eine Gefahr ausgeht, z.B. wenn durch Regen und Frost diese zu einer gefährliche Rutschpartie werden, spätestens dann sollten Sie handeln. Hier gilt das gleiche wie beim Schneeräumen: Wenn Sie fahrlässig Ihre Pflicht als Immobilienbesitzer versäumt haben, dann müssen Sie auch haften. Sie müssen im schlimmsten Fall für das Schmerzensgeld aufkommen. Deshalb ist es wichtig, eine Hauseigentümer-Haftpflichtversicherung zu haben, die in diesen Fällen einspringt. Lag die Pflicht beim Mieter, dann springt seine Privathaftpflicht ein. Aber Sie müssen im Mietvertrag geregelt haben, dass auf den Mieter die Räum- und Streupflicht übergegangen ist, ansonsten haften Sie als Immobilienbesitzer.


Technische Hilfsgeräte die im Garten Lärm verursachen, führen zum Bußgeld
Bei großen Flächen macht es durchaus Sinn technische Hilfsgeräte einzusetzen oder einen Gärtner zu beauftragen, der sich den Blättern annimmt. Sie müssen nur beachten, dass die Laubbläser sehr laut sind und die Nachbarn, ähnlich wie ein Rasenmäher, belästigen können. Daher gilt auch hier die Bundesimmissionsverordnung.
Geräte die im Garten Lärm verursachen, dürfen nur an Werktagen in der Zeit von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr eingesetzt werden. Sollte der Laubbläser ein EG-Umweltzeichen haben, dann darf er auch von 7.00 bis 20.00 Uhr eingesetzt werden. Wichtig ist, an Sonn- und Feiertagen muss Ruhe herrschen. Wer sich nicht daran hält, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Geräte die im Garten Lärm verursachen, dürfen nur an Werktagen in der Zeit von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr eingesetzt werden. Sollte der Laubbläser ein EG-Umweltzeichen haben, dann darf er auch von 7.00 bis 20.00 Uhr eingesetzt werden. Wichtig ist, an Sonn- und Feiertagen muss Ruhe herrschen. Wer sich nicht daran hält, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Sicherlich stellen Sie sich jetzt die Frage, wohin mit dem ganzen Laub?
Es gibt hier zwei Lösungen: Entweder kehren Sie das Laub zu einem Haufen und biete vielleicht Igeln ein wohliges Zuhause und entsorgen das Laub im Frühjahr, wenn es dann zusammengesagt ist oder Sie packen es in die Biotonnen oder bringen es zur Entsorgungsstelle der städtischen Mülldeponie. Sie dürfen es auf keinen Fall in den Restmüll, in den Wald oder an einer Böschung entsorgen. Die Wälder und die Natur kommen nicht mit dem zusätzlichem Laub zurecht.

